Testnachweispflicht für Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung

Das Bayerische Kabinett hat am 14. September 2021 weitere Beschlüsse gefasst, um den Infektionsschutz in der Kindertagesbetreuung für Kinder, Eltern und Beschäftigte auch in den kommenden Wochen zu gewährleisten. Es bleibt dabei zentrale Zielsetzung, die Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen als Bildungsorte offenzuhalten.

Newsletter 437

Diese Regelungen, die ab/seit dem 20.09.2021 gültig sind, betreffen auch die Fachdienste zur Beratung des Personals in Kindertageseinrichtungen. Der genaue Wortlaut im Newsletter lautet:

Testnachweispflicht für Beschäftigte externer Partner:
Diese Testnachweispflicht gilt nicht nur für eigene Beschäftigte, sondern auch für andere Beschäftigte, die während des Betriebs in der Einrichtung tätig werden, wie etwa Beschäftigte von Frühförderstellen, Musikschulen oder Reinigungsfirmen (so die Reinigung während der Öffnungszeiten erfolgt). Der Testnachweispflicht kann für Beschäftigte externer Partner dabei ebenfalls über eine Selbsttestung unter Aufsicht in der Einrichtung genügt werden oder dadurch, dass versichert werden kann, dass ein Selbsttest mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Die Testnachweispflicht gilt nicht für Eltern, die die Einrichtung betreten.

Newsletter 437

Wer den kostenlosen Newsletter des Sozialministeriums gerne abonnieren möchte, der kann dies auf der Seite des Ministeriums hier tun und erhält alle newsletter per email zugeschickt.

Vielen Dank an die Fachdienstkollegin, Frau Serafin, diese Information auch hier zu veröffentlichen.